Häufige Fragen
In Deutschland unterliegt jedes Bundesland seinen eigenen Bestattungsgesetzen, wodurch die Vorschriften je nach Region variieren können. Die Antworten auf folgende Fragen dienen lediglich der Bereitstellung allgemeiner Informationen. Wenn Sie eine maßgeschneiderte Rechtsberatung benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Haben Sie weitere Fragen, schreiben Sie uns gerne eine Email oder melden Sie sich direkt bei uns.
Falls Sie keine gesetzlich verpflichteten Angehörigen für Ihre Bestattungsangelegenheiten haben, haben Sie die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu beauftragen oder eigenständig einen Bestattungsvorsorgevertrag mit uns abzuschließen. In diesem Vertrag können Sie Ihre individuellen Vorstellungen schriftlich festhalten und die finanzielle Absicherung der Bestattung durch Mittel wie ein Treuhandkonto bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG oder eine Sterbegeldversicherung gewährleisten.
Grundsätzlich setzt sich eine Bestattung aus vier Kostenblöcken zusammen:
- Gebühren (Friedhofsgebühren, Kirchengebühren, Sterbeurkunden)
- Leistungen des Bestatters (Überführung, Sarg, Gestaltung der Trauerfeier, Hygienische Versorgung, Trauerkarten)
- Leistungen Dritter (Zeitungsanzeige, Danksagungen, Redner, Musik, Blumenschmuck, Kaffeetafel)
- Folgekosten (Grabpflegekosten)
Die Kosten einer Bestattung sind von individuellen Faktoren abhängig, weshalb sie nur auf persönlicher Basis beantwortet werden können. Ein vertrauenswürdiges Bestattungsunternehmen wird Sie in einem persönlichen Gespräch um Ihre Wünsche und Vorstellungen bitten, um Ihnen einen präzisen Kostenüberblick zu geben und ein unverbindliches Angebot zu erstellen. Wir laden Sie herzlich ein, sich kostenfrei von uns beraten zu lassen.
Die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit der Beerdigung des Erblassers wird gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Gemäß dieser Regelung ist es die Verantwortung der Erben, die Kosten für die Bestattung des Verstorbenen zu übernehmen. Wenn kein Testament vorhanden ist, wird die gesetzliche Erbfolge angewandt. Sollte es für die Erben unzumutbar sein, die Bestattungskosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, Unterstützung beim Sozialamt zu beantragen.
In der Regel darf der Verstorbene bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes zu Hause verbleiben (§ 14 Abs. 1 BestG Rheinland-Pfalz).
Für viele Familien ist die Hausaufbahrung ein wichtiger Teil der Abschiednahme.
In Deutschland ist das aufgrund der Friedhofspflicht nicht erlaubt. Einzige Ausnahme: Im Bundesland Bremen erfolgt die Beisetzung der Urne unter gewissen Voraussetzungen auch außerhalb des Friedhofs.
In der Regel ist es gestattet, dem Verstorbenen kleine Erinnerungsstücke für seine letzte Reise beizufügen. Dazu zählen Dinge wie Fotos, Briefe, Blumen, Schmuck oder sogar ein Kleidungsstück. Dieses Ritual kann bei der Trauerbewältigung sehr unterstützend sein.
Allerdings sollten Sie darauf achten, größere Gegenstände aus Plastik, Glas oder Metall nach Möglichkeit zu vermeiden. Wenn dennoch der Wunsch besteht, solche Gegenstände beizulegen, empfehle ich, dies vorab mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
Dies regeln die deutschen Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Bestattungspflichtig sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen.
Nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ist der Erbe für die Bestattung verantwortlich und dazu verpflichtet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz). Ist der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kann er aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, regelt auch hier der § 9 Absatz 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz alles weitere: die Angehörigen in der dort festgelegten Reihenfolge, beginnend mit der Ehefrau über die Kinder, Eltern usw. bis hin zu den Enkelkindern sind bestattungsverpflichtet und bestattungsberechtigt.
Den Bestattungsvorsorgevertrag kann man bei jedem Bestattungsunternehmen abschließen, das diesen Service anbietet. Es ist ratsam, diesen Vertrag schriftlich festzuhalten und eine Kopie davon aufzubewahren. Bei der Entscheidung, welches Bestattungsunternehmen gewählt wird, sollte man weniger die Kosten der Bestattung in den Vordergrund stellen, sondern eher auf sein ‘Bauchgefühl’ vertrauen. Es ist wenig hilfreich, einen preisgünstigen Vertrag abzuschließen, wenn man nicht sicher ist, ob im eigenen Todesfall alles wie vereinbart umgesetzt wird.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Trauerrede von einem privaten Trauerredner gehalten wird. Wir können Ihnen einen Redner aus unserem Unternehmen anbieten oder auch einen Trauerredner vermitteln. Selbstverständlich kann dieses auch durch ein Familienmitglied oder einen Freund geschehen.
In Rheinland-Pfalz (§ 15 Abs. 1 BestG) beträgt diese 10 Tage. Innerhalb dieser Frist ist der Verstorbene beizusetzen oder in einem Krematorium einzuäschern.